Mehrwegpflicht 2023 für die Gastronomie – Was ändert sich bei Pizza & Co.?

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG)

Einwegartikel aus dem Gastronomiebereich stellen weiterhin ein großes Problem für den Umweltschutz dar. Trotz eines gestiegenen Engagements von Politik, Wirtschaft und Verbrauchern sind Strände, Wälder und Meere immer noch mit Plastikbechern, Aluverpackungen & Co. verschmutzt.

Um gegen diese Missstände vorzugehen, wurde das Verpackungsgesetz novelliert. Die Änderungen treten am 1. Januar 2023 deutschlandweit in Kraft.

Was ändert sich ab 1. Januar in puncto Mehrweg?

Ab 1.1.2023 sind Restaurants, Lieferdienste und Cateringunternehmen dazu verpflichtet, ihren Kunden für Speisen und Getränke to go Mehrweglösungen anzubieten. Einwegoptionen sind nicht grundsätzlich verboten, die Betriebe müssen dabei aber weiterhin die neuen EU-Vorgaben zu Einweg-Plastik aus 2021 beachten und dürfen die Wegwerfartikel nicht günstiger als die Mehrweglösungen anbieten.

Zudem ist es erlaubt, die Mehrwegvariante mit einem Pfandgeld zu versehen, das dem Kunden bei Rückgabe wieder ausgehändigt wird.

Für wen gelten die Vorschriften?

Die neuen Regelungen gelten für gastronomischen Betriebe, die Essen oder Getränke zum Mitnehmen anbieten, Lieferdienste inbegriffen. Es sind alle Verpackungsformen betroffen, die Kunststoff enthalten. So müssen sowohl Mehrweg-Alternativen für Pizzakartons und Burgerverpackungen (mit Plastikbeschichtung) als auch für Kaffeebecher aus der Bäckerei angeboten werden.

Ausnahmen für kleine Betriebe – hier gelten andere Regeln

Eine große Ausnahme gibt es jedoch: Kleine Betriebe (z. B. Döner-/Imbissbuden) mit max. fünf Angestellten und einer Verkaufsfläche bis 80 m² sind von den oben beschriebenen Regelungen ausgeschlossen.

Dennoch gibt es auch für die Kleinunternehmen neue Vorschriften! Sie müssen ihrer Kundschaft gestatten, die gekauften Speisen und Getränken in eigenen Behältnissen mitzunehmen und sind angehalten, auf diese Option deutlich hinzuweisen.

Kontrolle. Drohen bei Nichtbeachtung Bußgelder?

Die Kontrolle obliegt den Bundesländern, welche die Zuständigkeit an Kommunen weitergeben können. Bei Verstößen gegen die neuen Regelungen drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.

Weiterführende Informationen von Dehoga & IHK

Es gibt für Gastronomiebetriebe eine Vielzahl von weiterführenden Informationsangeboten zu der neuen Mehrwegangebotspflicht.

Zwei umfassende, leicht verständliche Publikationen mit allen wichtigen Details wurden vom Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V. in Kooperation mit dem Hessischen Umweltministerium (1) sowie vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) veröffentlicht (2).

Hier können die beiden Broschüren kostenlos angesehen und heruntergeladen werden:

  1. Merkblatt Mehrwegverpackungen
  2. Mehrwegpflicht – Verpflichtendes Angebot von Mehrwegalternativen für
    Essen und Getränke zum Mitnehmen

 

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