Ab dem 12. August 2026 gelten in der EU erstmals konkrete PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen. Betroffen sind nicht nur Verpackungshersteller, sondern auch Lebensmittelmarken, Abfüller, Importeure, Verpackungshändler, Caterer, Bäckereien, Cafés, Restaurants und Lieferdienste.
Die neue Vorgabe steht in der EU-Verpackungsverordnung PPWR. Sie ist kein pauschales „PFAS-Nullverbot“, sondern eine verbindliche Stoffbeschränkung: Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen bestimmte PFAS-Grenzwerte nicht erreichen oder überschreiten, wenn sie ab dem Stichtag erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Für Unternehmen wird damit eine Frage wichtig, die bisher oft nur bei sehr spezialisierten Verpackungsprojekten gestellt wurde: Was genau steckt in unserer Verpackung und können wir das belastbar belegen?
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste auf einen Blick
- Was sich am 12. August 2026 konkret ändert
- Diese Verpackungen sind betroffen
- Die drei PFAS-Grenzwerte
- Wie die Prüfung in der Praxis abläuft
- Die wichtigste Übergangsfrage | Was passiert mit Lagerbeständen?
- Wer trägt die Verantwortung?
- Was Gastronomie, Handel + Lebensmittelmarken jetzt tun sollten
- Musteranfrage an Verpackungslieferanten
- PFAS-konform, PFAS-frei, PFOA-frei | Was diese Begriffe tatsächlich sagen
- Warum PFAS in Lebensmittelverpackungen überhaupt relevant sind
- Fazit | Ab August wird Verpackungswissen zur Compliance-Pflicht
- FAQ | Häufige Fragen zu PFAS in Lebensmittelverpackungen
- / Gilt ab dem 12. August 2026 ein vollständiges PFAS-Verbot?
- / Sind alle Papier- und Kartonverpackungen betroffen?
- / Müssen Gastronomiebetriebe jede Verpackung selbst testen lassen?
- / Darf vorhandene Verpackung nach dem Stichtag noch verwendet werden?
- / Bedeutet ein erhöhter Gesamtfluorwert automatisch einen PFAS-Verstoß?
- / Gilt die Regel auch für Verpackungen aus Recyclingmaterial?
- Mehr zum Thema PFAS
Das Wichtigste auf einen Blick
| / FRAGE | / DIE KURZE ANTWORT |
|---|---|
| Ab wann gilt die Regel? | ab dem 12. August 2026 |
| Was ist betroffen? | Lebensmittelkontaktverpackungen, unabhängig davon, ob sie aus Papier, Karton, Kunststoff, Metall, Glas oder Verbundmaterial bestehen |
| Gibt es ein vollständiges PFAS-Verbot? | Nein. Die PPWR setzt drei Konzentrationsgrenzen. Verpackungen müssen unter allen relevanten Schwellen liegen. |
| Müssen alte Lagerbestände entsorgt werden? | Nein, sofern die Verpackung vor dem 12. August 2026 rechtmäßig auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde. |
| Reicht eine Aussage wie „PFAS-frei“ vom Lieferanten? | Nein. Entscheidend sind eine produktbezogene Dokumentation und eine nachvollziehbare Grundlage für die Konformität. |
| Muss jede Verpackung im Labor getestet werden? | Nicht zwingend. Unternehmen müssen aber belastbar belegen können, warum die konkrete Verpackung konform ist. |
→→→ Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Sie umfasst alle Verpackungen auf dem EU-Markt und ergänzt die bestehenden Vorgaben für Lebensmittelkontaktmaterialien.
Was sich am 12. August 2026 konkret ändert
Die neue Regel steht in Artikel 5 Absatz 5 der PPWR, der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn sie PFAS in einer Konzentration enthalten, die mindestens einen der festgelegten Grenzwerte erreicht oder überschreitet. Entscheidend ist also nicht, ob eine Verpackung „ungefähr PFAS-arm“ ist, sondern ob sie die gesetzlichen Schwellen unterschreitet.
Die Regel ergänzt das bestehende Lebensmittelkontaktrecht. Verpackungen müssen weiterhin so beschaffen sein, dass sie keine Stoffe in Mengen an Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung unvertretbar verändern oder Geschmack, Geruch oder Aussehen beeinträchtigen könnten. Das gilt für Papier, Karton, Kunststoff, Glas, Metall und andere Materialien gleichermaßen.
Diese Verpackungen sind betroffen
Die PFAS-Grenzwerte gelten für Verpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, oder die bereits mit Lebensmitteln in Kontakt stehen.
Das umfasst beispielsweise:
- Burger- und Wrap-Papier
- Pommes-Schalen und Snackboxen
- Salat-, Bowl- und Take-away-Behälter
- Papierbecher, Deckel und Getränkebecher
- Backpapier, Muffinförmchen und Backformen
- beschichtete Papier- und Kartonverpackungen
- Folien, Schalen und Verbundverpackungen
- Verpackungen für fettige, feuchte oder heiße Lebensmittel
Entscheidend ist nicht das Ausgangsmaterial. Papier oder Karton sind nicht automatisch PFAS-frei, Kunststoff ist nicht automatisch betroffen. Relevant ist immer die gesamte Verpackungskonstruktion, also etwa Beschichtungen, funktionale Barrieren, Klebstoffe, Druckfarben, Lacke und Additive.
Gerade Spezialpapiere können mit fluorhaltigen Substanzen ausgerüstet werden, um sie wasser-, fett- oder schmutzabweisend zu machen. Das Umweltbundesamt (UBA) weist allerdings darauf hin, dass PFAS in den mengenmäßig wichtigsten Standardpapieren keine wesentliche Rolle spielen. Betroffen sein können vor allem bestimmte Spezialanwendungen, etwa fettabweisende Papiere für Hamburgerverpackungen oder spezielle Etiketten.
Nicht jedes Material oder jeder Gegenstand, der mit Lebensmitteln in Berührung kommt, fällt automatisch unter diese spezielle Verpackungsregel. Kochgeschirr, Besteck oder Geschirr sind ebenfalls Lebensmittelkontaktmaterialien, aber keine Verpackungen im Sinn der PPWR. Für sie gelten andere Vorgaben des Lebensmittelkontaktrechts.
Die drei PFAS-Grenzwerte

| / PRÜFEBENE | / GRENZWERT | / BEDEUTUNG |
|---|---|---|
| einzelne PFAS | unter 25 ppb | Grenzwert für jede einzelne PFAS-Verbindung in einer gezielten Analyse |
| Summe gezielt gemessener PFAS | unter 250 ppb | Summe der gezielt gemessenen PFAS, gegebenenfalls nach vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen |
| PFAS einschließlich polymerer PFAS | unter 50 ppm | breiter Grenzwert, der auch polymere PFAS einbezieht |
→ 25 ppb entsprechen 25 Mikrogramm pro Kilogramm Verpackungsmaterial.
→ 250 ppb entsprechen 250 Mikrogramm pro Kilogramm.
→ 50 ppm entsprechen 50 Milligramm pro Kilogramm.
Polymere PFAS werden bei den ersten beiden gezielten Analysen nicht quantifiziert, sind aber beim 50-ppm-Grenzwert ausdrücklich eingeschlossen.
Gesamtfluor ist nicht automatisch gleich PFAS
In der Praxis wird häufig verkürzt behauptet: „Mehr als 50 ppm Fluor bedeutet automatisch, dass die Verpackung illegal ist.“ Das ist nicht korrekt.
Der 50-ppm-Grenzwert bezieht sich auf PFAS einschließlich polymerer PFAS. Ein erhöhter Gesamtfluorgehalt kann ein Hinweis auf PFAS sein, muss aber nicht zwingend beweisen, dass ausschließlich PFAS die Ursache sind.
Überschreitet der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, müssen Hersteller, Importeure oder nachgelagerte Anwender auf Anfrage nachweisen können, welcher Anteil des Fluors auf PFAS und welcher auf Nicht-PFAS-Verbindungen zurückgeht. Diese Information dient dem Hersteller oder Importeur als Grundlage für die technische Dokumentation.
Wie die Prüfung in der Praxis abläuft
Für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen gibt es derzeit noch keine vollständig harmonisierte EU-Analysemethode. Die Europäische Kommission empfiehlt deshalb einen gestuften Prüfpfad, der sich an den derzeit verfügbaren analytischen Möglichkeiten orientiert.
Dieser Prüfpfad ist keine Vorgabe, dass jede Verpackung zwangsläufig in genau dieser Reihenfolge untersucht werden muss. Er ist vor allem eine praktische Orientierung für Marktüberwachung, Hersteller, Importeure und Labore. Entscheidend bleibt, dass die Konformität der konkreten Verpackung nachvollziehbar belegt werden kann.
Schritt 1 | Gesamtfluor bestimmen
Zunächst kann der Gesamtfluorgehalt der Verpackung gemessen werden.
Liegt dieser Wert unter 50 mg/kg, kann die Probe nach der aktuellen Empfehlung der Kommission als konform angesehen werden. Die Kommission geht auf Basis der derzeit verfügbaren Daten davon aus, dass Proben, die diesen ersten Schritt bestehen, auch die weiteren relevanten PFAS-Grenzwerte einhalten.
Schritt 2 | Organisches + anorganisches Fluor unterscheiden
Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, sollte weiter untersucht werden, ob das Fluor organisch oder anorganisch gebunden ist.
Die Kommission nennt dafür etwa Pyrolyse-GC/MS als mögliche Methode. Ergibt die Untersuchung, dass der organische Fluorgehalt unter 50 mg/kg liegt, kann die Probe ebenfalls als konform bewertet werden.
Schritt 3 | PFAS gezielt analysieren
Erst wenn eine weitere Klärung nötig ist, empfiehlt die Kommission eine gezielte PFAS-Analyse. Dafür kann unter anderem eine Direct-TOP-Analyse eingesetzt werden, um die 25-ppb- und 250-ppb-Grenzwerte für einzelne beziehungsweise summierte PFAS zu überprüfen.
Die wichtigste Übergangsfrage | Was passiert mit Lagerbeständen?
Für viele Unternehmen ist nicht die Analyse, sondern der Stichtag die größte Herausforderung.
Die PPWR sieht keine allgemeine Übergangsfrist vor, mit der alte PFAS-haltige Verpackungsbestände allein wegen eines früheren Produktionsdatums noch aufgebraucht werden dürften.
Entscheidend ist nicht, wann die Verpackung produziert wurde, sondern wann sie erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde.
| / SITUATION | / WAS GILT AB 12. AUGUST 2026? |
|---|---|
| Verpackung wurde vor dem Stichtag rechtmäßig auf dem EU-Markt bereitgestellt. | Sie darf grundsätzlich weiter auf dem Markt bleiben und muss nicht zurückgerufen werden. |
| Verpackung wurde vor dem Stichtag produziert, aber erst danach erstmals bereitgestellt. | Sie muss die neuen PFAS-Grenzwerte einhalten. |
| leere Serviceverpackung, etwa neutrale Becher oder Take-away-Boxen | Sie wird grundsätzlich leer in Verkehr gebracht. |
| Verkaufs- oder Sammelverpackung für Lebensmittel | Sie wird grundsätzlich beim Befüllen oder finalen Versiegeln in Verkehr gebracht, sofern dieser Schritt die Konformität beeinflussen kann. |
| importierte Verpackung oder importierte verpackte Ware | Relevant ist grundsätzlich die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU. |
Die EU-Kommission stellt ausdrücklich klar
- Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 bereits rechtmäßig auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, dürfen weiter im Markt bleiben und müssen nicht zurückgerufen werden.
- Verpackungen, die erst nach diesem Datum erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen jedoch die neuen Grenzwerte einhalten, auch wenn sie bereits vorher produziert wurden. Eine Ausnahme für Verpackungen mit Recyclingmaterial gibt es nicht.
→ Für Unternehmen mit größeren Beständen bedeutet das: Nicht nur Chargen und Produktionsdaten dokumentieren, sondern vor allem nachvollziehbar festhalten, wann und durch wen die Verpackung erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde.
Wer trägt die Verantwortung?
Die PPWR unterscheidet zwischen verschiedenen wirtschaftlichen Akteuren. In der Praxis ist wichtig: Der rechtliche Hersteller muss nicht zwingend die Fabrik sein, die eine Verpackung physisch produziert.
Als Hersteller gilt grundsätzlich das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Das kann ein Lebensmittelhersteller, eine Handelsmarke, ein Franchise-System oder ein Gastronomiebetrieb mit individuell gebrandeten Verpackungen sein.
Der Hersteller darf nur Verpackungen auf den Markt bringen, die den Anforderungen der PPWR entsprechen. Er muss die Konformitätsbewertung veranlassen, die technische Dokumentation erstellen und die EU-Konformitätserklärung ausstellen. Lieferanten, Prüflabore oder Zertifizierungsstellen können dabei unterstützen, die rechtliche Verantwortung bleibt aber beim Hersteller.
Besonders relevant bei Eigenmarken und individuell bedruckten Verpackungen
Wer neutrale Menüboxen, Pappbecher oder Burgerpapier lediglich einkauft und nutzt, ist nicht automatisch Hersteller im rechtlichen Sinn.
Anders kann die Lage aussehen, wenn Verpackungen unter eigener Marke entwickelt, individuell spezifiziert oder mit eigenem Logo vertrieben werden. Dann sollte früh geklärt werden:
- Wer ist rechtlich Hersteller?
- Wer erstellt die technische Dokumentation?
- Wer unterschreibt die EU-Konformitätserklärung?
- Welche Informationen müssen Rohstofflieferanten, Druckereien und Verpackungskonverter liefern?
- Wer informiert bei Material-, Rezeptur- oder Lieferantenwechseln?
Gerade bei Verpackungen mit mehreren Komponenten reicht es nicht aus, nur das Basismaterial zu prüfen. Beschichtungen, Barrieren, Klebstoffe, Druckfarben und Lacke können für die Gesamtbewertung relevant sein.
Was Gastronomie, Handel + Lebensmittelmarken jetzt tun sollten
Der sinnvollste erste Schritt ist nicht, sofort alle Verpackungen ins Labor zu schicken. Zuerst braucht es Transparenz über das eigene Sortiment und die Lieferkette.
1. Lebensmittelkontaktverpackungen vollständig erfassen
Erstelle eine Liste aller Verpackungen, die mit Lebensmitteln oder Getränken in Berührung kommen.
Dazu gehören nicht nur Schalen, Boxen und Becher, sondern auch Deckel, Sichtfenster, Papiermanschetten, Einleger, Backförmchen, Folien, Beschichtungen und einzelne Verpackungskomponenten.
Besonders genau geprüft werden sollten Verpackungen für fettige, heiße oder feuchte Lebensmittel, weil hier funktionale Barrieren häufig eine größere Rolle spielen.
2. Verpackungen nach Risiko + Verantwortung sortieren
Nicht jede Verpackung braucht sofort dieselbe Aufmerksamkeit.
Priorität haben meist:
✔️ individuell entwickelte oder bedruckte Eigenmarkenverpackungen
✔️ Importware aus Nicht-EU-Staaten
✔️ komplexe Verbundverpackungen
✔️ Verpackungen mit Fett-, Wasser- oder Hitzebarriere
✔️ neue Lieferanten oder unbekannte Materialrezepturen
✔️ Produkte, bei denen bisher nur allgemeine Aussagen wie „fluorfrei“ oder „PFAS-frei“ vorliegen
3. Produktbezogene Nachweise anfordern
Eine allgemeine Aussage auf einer Website oder im Produktkatalog reicht nicht aus.
Sinnvoll sind mindestens folgende Unterlagen:
✔️ genaue Produktbezeichnung, Artikelnummer und Versionsstand
✔️ Beschreibung der konkreten Verpackungskonstruktion
✔️ Bestätigung zur Einhaltung von Artikel 5 Absatz 5 PPWR
✔️ Informationen zur Grundlage der Bewertung, etwa Risikobewertung, Rohstoffdokumentation oder Laboranalyse
✔️ Angaben zu relevanten Beschichtungen, Barrieren, Druckfarben, Lacken und Klebstoffen
✔️ Ansprechpartner für regulatorische Rückfragen
✔️ eine verbindliche Änderungsmitteilung bei Rezeptur-, Rohstoff- oder Produktionswechseln
4. Alte und neue Bestände sauber trennen
Unternehmen sollten vor dem Stichtag dokumentieren:
→ Welche Verpackungen befinden sich im Lager?
→ Wann wurden sie geliefert?
→ Wann wurden sie erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt?
→ Welche Chargen werden nach dem 12. August 2026 noch beschafft?
→ Welche Nachweise liegen für die neue Verpackungsvariante vor?
Das verhindert, dass alte und neue Verpackungsversionen später nicht mehr eindeutig voneinander zu unterscheiden sind.
5. Verantwortung vertraglich klar regeln
Bei Eigenmarken, Co-Packing, Importen oder individuellen Verpackungsprojekten sollten Verträge präzisieren:
→ Wer trägt die Rolle des Herstellers im Sinn der PPWR?
→ Wer führt die technische Dokumentation?
→ Wer liefert Prüfunterlagen?
→ Wer informiert über Änderungen?
→ Wer haftet bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben?
6. Marketingaussagen intern prüfen
Wer Verpackungen mit Begriffen wie „PFAS-frei“, „fluorfrei“, „natürlich“, „kompostierbar“ oder „plastikfrei“ bewirbt, sollte prüfen, ob die Aussage eindeutig, belegbar und auf die konkrete Verpackung bezogen ist. Denn eine positive Werbeaussage ersetzt keine Konformitätsdokumentation.
Musteranfrage an Verpackungslieferanten
Diese Formulierung kann als Grundlage für eine Lieferantenanfrage dienen:
Bitte bestätigen Sie für die Verpackung [Produktname / Artikelnummer / Variante] schriftlich die Konformität mit Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40.
Bitte erläutern Sie außerdem, auf welcher Grundlage die Konformität bewertet wurde, etwa durch Rohstoffdokumentation, Risikobewertung oder Analyse.
Erforderlich sind insbesondere Angaben zu Beschichtungen, Barrieren, Druckfarben, Lacken, Klebstoffen und sonstigen funktionalen Komponenten der konkreten Verpackung.
Bitte informieren Sie uns verbindlich über Rezeptur-, Rohstoff-, Produktions- oder Lieferantenänderungen, die die PFAS-Konformität beeinflussen könnten.
PFAS-konform, PFAS-frei, PFOA-frei | Was diese Begriffe tatsächlich sagen
| / AUSSAGE | / WAS SIE AUSSAGEN KANN | / WAS SIE NICHT AUTOMATISCH BEWEIST |
|---|---|---|
| PPWR-konform | Die Verpackung soll die gesetzlichen PFAS-Grenzwerte einhalten. | dass sie vollständig frei von jeder messbaren PFAS-Spur ist |
| PFAS-frei | kann ein weitergehendes Marketingversprechen sein | dass die Aussage ohne klare Prüfmethode und Produktbezug belastbar ist |
| PFOA-frei | Eine einzelne PFAS-Verbindung wurde ausgeschlossen. | dass keine anderen PFAS enthalten sind |
| plastikfrei | beschreibt die Abwesenheit oder Reduzierung von Kunststoff | dass keine PFAS oder andere problematische Stoffe enthalten sind |
| kompostierbar | bezieht sich auf die Verwertbarkeit unter bestimmten Bedingungen | dass die Verpackung automatisch PFAS-frei, schadstoffarm oder nachhaltig ist |
| Recyclingmaterial enthalten | beschreibt die Herkunft eines Materialanteils | dass die Verpackung von der PFAS-Regel ausgenommen ist |
Gerade die Aussage „PFOA-frei“ ist nur begrenzt aussagekräftig, weil PFOA lediglich eine einzelne Verbindung innerhalb der großen PFAS-Stoffgruppe ist. Das Umweltbundesamt warnt deshalb davor, solche Einzelstoff-Aussagen mit einer vollständigen PFAS-Freiheit gleichzusetzen.
Warum PFAS in Lebensmittelverpackungen überhaupt relevant sind
PFAS sind eine große Gruppe fluorierter Chemikalien. Viele von ihnen sind sehr stabil und bauen sich in der Umwelt nur langsam ab. Daher werden sie häufig als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet.
Ihre technischen Eigenschaften waren für bestimmte Verpackungen attraktiv: Sie können Oberflächen wasser-, öl- und fettabweisend machen. Genau das ist bei Verpackungen für Burger, Pommes, Pizza, Backwaren oder andere feuchte und fettige To-go-Gerichte funktional hilfreich.
Das Problem liegt nicht nur im direkten Lebensmittelkontakt. PFAS können auch über Herstellung, Abwasser, Abfallströme und Recyclingkreisläufe in die Umwelt gelangen. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass PFAS aus bestimmten Papieren und Kartonverpackungen auch in andere Papierströme eingetragen werden können.
Kein Grund für Panik bei einzelnen Verpackungen
PFAS können aus Lebensmittelkontaktmaterialien auf oder in Lebensmittel übergehen. Nach Einschätzung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist der Beitrag von Lebensmittelverpackungen und Antihaftbeschichtungen zur gesamten PFAS-Aufnahme im Vergleich zu anderen Quellen jedoch eher klein.
Die neue Regel ist deshalb nicht als Aufforderung zu verstehen, verpackte Lebensmittel grundsätzlich zu meiden. Ihr zentraler Gedanke ist Vorsorge: Wo PFAS technisch vermeidbar sind, sollen sie nicht unnötig in Produkte, Abfallströme und Umwelt gelangen.
Fazit | Ab August wird Verpackungswissen zur Compliance-Pflicht
Die neue PFAS-Regel ist keine Randnotiz für Labore und Verpackungskonzerne. Sie betrifft die gesamte Lieferkette von der Materialentwicklung über Import, Handel und Abfüllung bis hin zur Gastronomie.
Ab dem 12. August 2026 reicht es nicht mehr, bei Lebensmittelkontaktverpackungen auf Aussagen wie „papierbasiert“, „plastikfrei“ oder „PFAS-frei“ zu vertrauen. Entscheidend ist die konkrete Verpackung, ihre Zusammensetzung, ihr Zeitpunkt des Inverkehrbringens und eine belastbare Dokumentation.
Für Unternehmen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Verpackungen zu inventarisieren, Eigenmarken gesondert zu prüfen, Lieferantenunterlagen anzufordern und Verantwortlichkeiten zu klären.
Nicht jede Verpackung braucht sofort eine neue Laboranalyse. Aber jede Verpackung braucht eine klare Antwort auf die Frage: Warum ist sie ab dem 12. August 2026 PFAS-konform?
FAQ | Häufige Fragen zu PFAS in Lebensmittelverpackungen
/ Gilt ab dem 12. August 2026 ein vollständiges PFAS-Verbot?
Nein. Die PPWR setzt drei Grenzwerte. Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen diese Werte nicht erreichen oder überschreiten. Das ist rechtlich etwas anderes als eine vollständige Nulltoleranz für jede messbare PFAS-Spur.
/ Sind alle Papier- und Kartonverpackungen betroffen?
Nein. Die Regel gilt materialunabhängig für Lebensmittelkontaktverpackungen. Papier und Karton können betroffen sein, wenn bestimmte Beschichtungen oder funktionale Additive eingesetzt wurden. Die meisten Standardpapiere sind laut Umweltbundesamt jedoch nicht auf PFAS angewiesen.
/ Müssen Gastronomiebetriebe jede Verpackung selbst testen lassen?
Nicht zwingend. Entscheidend ist, dass die Konformität nachvollziehbar dokumentiert ist. Bei standardisierten Verpackungen mit belastbaren Lieferantennachweisen kann eine eigene Laboranalyse nicht erforderlich sein. Bei Importware, Eigenmarken, neuen Lieferanten oder komplexen Verpackungen kann sie jedoch sinnvoll oder notwendig werden.
/ Darf vorhandene Verpackung nach dem Stichtag noch verwendet werden?
Ja, sofern sie vor dem 12. August 2026 rechtmäßig auf dem EU-Markt bereitgestellt wurde. Sie muss nicht allein wegen der neuen Regel zurückgerufen oder entsorgt werden.
/ Bedeutet ein erhöhter Gesamtfluorwert automatisch einen PFAS-Verstoß?
Nein. Gesamtfluor kann ein Hinweiswert sein, ist aber kein automatischer Nachweis für PFAS. Übersteigt Gesamtfluor 50 mg/kg, muss gegebenenfalls weiter geklärt werden, welcher Anteil auf PFAS und welcher auf Nicht-PFAS-Verbindungen zurückgeht.
/ Gilt die Regel auch für Verpackungen aus Recyclingmaterial?
Ja. Die Kommission nennt ausdrücklich keine Ausnahme für Verpackungen mit Recyclingmaterial.
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WICHTIG! Dieser Beitrag ordnet die EU-Vorgaben nach dem Stand von Juli 2026 ein. Bei komplexen Eigenmarken, Importketten oder individuellen Verpackungslösungen sollte die konkrete Rollenverteilung zusätzlich rechtlich oder regulatorisch geprüft werden.







