„Umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ stehen inzwischen auf unzähligen Produkten. Ab 27. September 2026 wird es für Unternehmen in Deutschland deutlich schwieriger, solche Begriffe einfach als Werbeversprechen zu verwenden.
Dann gelten neue Regeln gegen Greenwashing im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG hat Deutschland den für Umweltwerbung zentralen Teil der europäischen EmpCo-Richtlinie im Februar 2026 in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist, Umweltwerbung konkreter und besser überprüfbar zu machen.
Was ändert sich ab 27. September 2026?
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft pauschale Umweltversprechen.
Begriffe wie
→ umweltfreundlich
→ grün
→ ökologisch
→ klimafreundlich
→ nachhaltig
→ biologisch abbaubar
→ biobasiert
→ energieeffizient
dürfen nicht ohne Weiteres verwendet werden.
Als allgemeine, nicht näher konkretisierte Umweltversprechen sind solche Aussagen künftig nur zulässig, wenn das Unternehmen eine für die jeweilige Aussage relevante ‚anerkannte hervorragende Umweltleistung‘ nachweisen kann. Dazu können beispielsweise das EU Ecolabel, der Blaue Engel oder eine Umwelthöchstleistung nach anderem EU-Recht wie die höchste Effizienzklasse des EU-Energielabels gehören.
Aus einem schwammigen „umweltfreundliche Verpackung“ könnte beispielsweise eine überprüfbare Angabe wie „100 % der für die Herstellung dieser Verpackung eingesetzten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ werden. Die Präzisierung muss klar und gut sichtbar auf demselben Medium erfolgen.
„Klimaneutral“ wird besonders streng geregelt
Noch deutlicher wird die Neuregelung bei Klimaversprechen für Produkte.
Ein Unternehmen kann Emissionen eines Produkts also nicht durch gekaufte CO₂-Zertifikate oder externe Klimaschutzprojekte ausgleichen und daraus anschließend ableiten, das Produkt selbst sei klimaneutral oder habe eine entsprechend geringere Klimawirkung.
Das ausdrückliche Verbot betrifft produktbezogene Klimaclaims. Aussagen über ein Unternehmen als Ganzes fallen nicht automatisch darunter, müssen aber weiterhin den allgemeinen Regeln gegen irreführende Umweltwerbung entsprechen. Für zukünftige Klimaziele gelten zusätzlich strengere Anforderungen an Nachweise und Umsetzungspläne.
Klimaschutzprojekte und CO₂-Kompensation bleiben weiterhin möglich. Unternehmen dürfen auch darüber informieren. Entscheidend ist, dass daraus keine Umweltwirkung des Produkts abgeleitet wird, die tatsächlich nur durch eine Kompensation außerhalb seiner Wertschöpfungskette entsteht.
Auch selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel geraten ins Visier
Ein grünes Blatt, ein eigener „Eco Award“ oder ein selbst gestaltetes Nachhaltigkeitslogo kann einem Produkt schnell einen besonders umweltfreundlichen Eindruck geben.
Auch hier werden die Regeln strenger: Nachhaltigkeitssiegel dürfen grundsätzlich nur noch verwendet werden, wenn sie von einer staatlichen Stelle festgelegt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruhen. Kriterien und Funktionsweise müssen nachvollziehbar sein.
Reine selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel ohne ein entsprechendes Zertifizierungssystem oder eine Festlegung durch öffentliche Stellen dürfen damit künftig nicht mehr verwendet werden.
Eine nachhaltige Verpackung macht noch kein nachhaltiges Produkt
Auch das sogenannte Cherry Picking wird ausdrücklich erfasst.
Unternehmen dürfen eine positive Umwelteigenschaft nicht auf das gesamte Produkt übertragen, wenn sie tatsächlich nur einen Teil betrifft.
Besteht beispielsweise lediglich die Verpackung aus Recyclingmaterial, darf die Werbung nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt sei deshalb aus recyceltem Material hergestellt oder insgesamt besonders nachhaltig.
Gesetzliche Pflicht ist kein Nachhaltigkeitsbonus
Neu ist außerdem: Unternehmen dürfen Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte einer bestimmten Produktkategorie auf dem EU-Markt gelten, nicht als Besonderheit ihres eigenen Angebots herausstellen. Was ohnehin vorgeschrieben ist, darf also nicht als vermeintliches Nachhaltigkeits-Extra verkauft werden.
Auch Versprechen für 2030 müssen belastbarer werden
„Bis 2030 klimaneutral“ oder „in Zukunft vollständig nachhaltig produziert“ klingt ambitioniert. Ein solch loses Ziel allein reicht jedoch nicht.
Aussagen über eine zukünftige Umweltleistung müssen auf klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Vorgesehen sind unter anderem ein realistischer Umsetzungsplan, messbare und zeitlich festgelegte Ziele sowie eine regelmäßige Kontrolle durch unabhängige Experten. Die Ergebnisse müssen Verbrauchern zugänglich gemacht werden.
→ Langfristige Klimaziele werden so an konkrete Maßnahmen gekoppelt.
Greenwashing war auch bisher nicht einfach erlaubt
Der Schutz vor irreführender Umweltwerbung ist nicht komplett neu.
Schon heute können Unternehmen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn ihre Umweltversprechen Verbraucher täuschen. Der Bundesgerichtshof hatte beispielsweise 2024 in einem Verfahren um die Werbung mit „klimaneutral“ hohe Anforderungen an die Transparenz solcher Aussagen gestellt.
Was bedeuten die neuen Greenwashing-Regeln für uns beim Einkauf?
Die Änderungen machen Produkte natürlich nicht automatisch nachhaltiger. Sie verändern vor allem, wie Unternehmen über Nachhaltigkeit sprechen dürfen.
Statt allgemeiner Begriffe wie „grün“ oder „eco“ könnten wir künftig häufiger konkrete Angaben sehen, etwa zum Recyclinganteil einer Verpackung, zur eingesetzten Energie oder zu zertifizierten Umweltstandards.
Genau das ist der eigentliche Vorteil der neuen Regeln → Weniger vage grüne Versprechen und mehr Informationen, die sich tatsächlich prüfen und vergleichen lassen.
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